In einer aktuellen Entscheidung weist der BGH die Klage der GEMA auf Schadensersatz gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft für die Weiterleitung von Fernseh- und Radioprogrammen von einer Gemeinschaftsantenne per Kabel in die einzelnen Wohnungen ab. (BGH Az I ZR 228/14). Eine wichtige Entscheidung, die die Rechte der WEG stärkt.
Der Fall:
Die GEMA verklagte eine WEG mit über 300 Eigentümern auf Zahlung von GEMA-Gebühren. Sie vertrat die Ansicht, dass die Weiterleitung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen von einer Gemeinschaftsantenne in die Wohnungen der Mitglieder der WEG eine öffentliche Übertragung von urheberrechtlich geschützten Werken darstelle.
Die Entscheidung:
Die Bundesrichter wiesen die Klage auf Schadensersatz iHv 7.500,00 € ab. Eine öffentliche Wiedergabe liege entgegen der Auffassung der GEMA nicht vor, weil sie im vorliegenden Fall auf „besondere Personen“ beschränkt sei, die einer „privaten Gruppe“ angehören. „Im Ergebnis leiten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter“, so der BGH. Die über 300 Wohneinheiten seien eben gerade keine öffentliche und zufällige Ansammlung von Personen, wie zB bei einem Konzert o.ä.
Praxistipp:
Der BGH hat hier die Interessen der WEG gestärkt und einer weiteren vermutlichen Einnahmequelle der GEMA eine Absage erteilt.
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Peter Albert, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Miet- und Wohnungseigentumsrecht