Rechtsanwältin Dahms-Daniel, Fachanwältin für Familienrecht in Berlin macht auf die Gefahren bei einer Samenspende mit Blick auf Unterhaltsansprüche anhand eines aktuellen Falles aufmerksam:

Wer als Mann seine Einwilligung zur künstlichen Befruchtung seiner Partnerin durch Samenspende eines anderen Mannes erteilt, muss für den Unterhalt des Kindes aufkommen, auch wenn er die Vaterschaft nicht anerkannt hat.

Der Fall:

Der Beklagte und die Mutter des klagenden Kindes lebten zwar nicht zusammen, unterhielten aber gut sieben Jahre eine intime Beziehung. Da die Mutter sich ein Kind wünschte und der Beklagte nicht zeugungsfähig war, ließ die Mutter bei ihrem Hausarzt gut zwei Monate vor Ende der Beziehung mit Zustimmung des Beklagten, der auch das Fremdsperma beschaffte, eine heterologe Insemination durchführen. Dieser erste Versuch war ohne Erfolg. Allerdings hatte der Beklagte am Tag des ersten Versuches auf Veranlassung des Hausarztes handschriftlich vermerkt, für die Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen zu wollen und die Verantwortung zu übernehmen.

Nach mehreren erfolglosen Versuchen gab es im Januar 2008 einen weiteren einvernehmlichen Versuch, der schließlich zum Erfolg führte. Zwar hat der Beklagte bestritten, an den weiteren Versuchen beteiligt gewesen zu sein. Auch blieb eine Feststellungsklage hinsichtlich der Vaterschaft des Beklagten ohne Erfolg, weil dieser gerade nicht der leibliche Vater des klagenden Kindes ist. Das Kind wurde am 18. Oktober 2008 geboren. Der Beklagte zahlte für das Kind die Erstlingsausstattung und für die Zeit von Oktober bis Dezember 2008 auch Unterhalt.

Das Kind hat sodann – durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin – in der Folge vertraglichen Unterhalt in einer am gesetzlichen Kindesunterhalt orientierten Höhe ab März 2009 gegen den Beklagten geltend gemacht. Das erstinstanzliche Landgericht hat die Klage auf Unterhaltszahlung gegen den Ex-Partner seiner Mutter abgewiesen. In der zweiten Instanz wurde der Klage auf Unterhaltszahlung an das Kind jedoch stattgegeben. Die Revision des Beklagten ist durch den Bundesgerichtshof – BGH – zurückgewiesen worden. Der BGH sah in der Einwilligung des Mannes zu einer heterologen künstlichen Befruchtung der Frau mit dem Ziel, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen, einen berechtigten Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes (§ 328 Abs. 1 BGB). Somit ist der Mann gegen über dem Kind wie ein rechtlicher Vater verpflichtet, Unterhalt zu zahlen.

Ein besonderes Formerfordernis für den Vertrag zugunsten des ungeborenen Kindes hat der BGH nicht gesehen.

BGH, Urteil vom 23.9.2015 – XII ZR 99/14 – siehe Pressebericht hierzu

Haben Sie fragen zur Vaterschaft, zu Unterhaltsansprüchen, Kindesunterhalt oder sonstigen Fragen im Familienrecht berät Sie gerne Frau Rechtsanwältin Dahms-Daniel – Fachanwältin für Familienrecht in Berlin.