Auch außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetztes (zB in Kleinbetrieben mit weniger als 10 Vollzeitarbeitskräften) kann die Kündigung eines Arbeitgebers unwirksam sein. Dies ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 23. Juli 2015 – 6 AZR 457/14) insbesondere dann der Fall, wenn die Kündigung gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstößt.

Der Fall:

Die zum Zeitpunkt der Kündigung 63 Jahre alte Klägerin war bei der beklagten Gemeinschaftspraxis seit 1991 als Arzthelferin tätig. Neben ihr beschäftigte die Beklagte noch vier jüngere Arbeitnehmerinnen. Zuletzt war die Klägerin überwiegend im Labor eingesetzt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist. Die Kündigung begründete sie im Kündigungsschreiben wegen Umstrukturierung in der Praxis. Dabei führten sie u.a. an, die Klägerin sei „inzwischen pensionsberechtigt“.

Die Entscheidung:

Während die Vorinstanzen die Klage noch abgewiesen hatten, kamen die Richter des Bundesarbeitsgerichtes zu dem Ergebnis, dass die Kündigung gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoße und deshalb unwirksam sei. Die Beklagte habe keinen ausreichenden Beweis dafür angeboten, dass die wegen der Erwähnung der „Pensionsberechtigung“ zu vermutende Altersdiskriminierung nicht vorliegt. Ob und ggf. in welcher Höhe der Klägerin der geltend gemachte Entschädigungsanspruch zustehe, könne aber noch nicht festgestellt werden. Die Sache wurde deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Praxistipp:

Nur in Ausnahmefällen muss die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bereits im Kündigungsschreiben begründet werden. Dies ist zB der Fall, wenn ein auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag dies regelt oder ein Ausbildungsverhältnis gekündigt werden soll. Deswegen sollten es Arbeitgeber dringend vermeiden, im Kündigungsschreiben eine Begründung für die Kündigung anzuführen.

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Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 23. Juli 2015 – 6 AZR 457/14 –