Seit dem 1. Januar 2019 gilt nunmehr ein Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit, auch Brückenteilzeit genannt. Bislang existierte lediglich ein Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit, ohne das die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer aber ein entsprechendes Rückkehrrecht („zurück in die Vollzeit“) hatte.
Die Möglichkeit, eine Absenkung der Arbeitszeit zeitlich befristet zu beantragen, ist folgerichtig im Teilzeit-und Befristungsgesetz (TzBfG) gesetzlich verankert. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben dadurch die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum zu reduzieren, um dann wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren.
Zeitliche Begrenzung der Brückenteilzeit
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt sind, können gem. § 9a TzBfG ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens einem, höchstens jedoch für fünf Jahre reduzieren.
Von diesem Zeitrahmen können Tarifvertragsparteien innerhalb eines Tarifvertrages abweichende Regelungen treffen. Der Anspruch muss nicht begründet werden. Für alle jetzt schon in Teilzeit arbeitenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt das Recht vollumfänglich.
Einschränkung der Brückenteilzeit in Kleinbetrieben
Die Neuregelungen zur Brückenteilzeit gilt für alle Teilzeit-Vereinbarungen, die ab dem 1. Januar 2019 abgeschlossen werden. Der Rechtsanspruch auf Brückenteilzeit besteht allerdings nur für Betriebe mit mehr als 45 Arbeitnehmern.
Für Betriebe mit 46 bis 200 Beschäftigten gibt es Zumutbarkeitsgrenzen. Hier können Arbeitgeber die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, wenn bei Betrieben bis zu 60 Arbeitnehmern bereits 4, in Betrieben mit bis zu 75 Arbeitnehmern 5, in Betrieben mit bis zu 90 Arbeitnehmern bereits 6 (usw., s. § 9a Abs. 2 TzBfG) eine Brückenteilzeit bewilligt bekommen haben. Für diese Quote bleiben allerdings die Mitarbeiter unberücksichtigt, die sich aufgrund einer anderen Regelung in Teilzeit befinden.
Darüberhinaus kann der Arbeitgeber, wie bisher auch bei einem zeitlich unbefristeten Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit, aus betrieblichen Gründen einen Antrag auf befristete Teilzeit ablehnen.
Voraussetzungen der Brückenteilzeit wie normale Teilzeit
Die Voraussetzungen und das Verfahren der Antragstellung für die befristete Teilzeit entsprechen weitgehend den Regelungen für den Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit. D.h. der Arbeitnehmer muss den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit und den Zeitraum der Reduzierung mindestens drei Monate vorher in Textform stellen.
Achtung Neu! Der Arbeitgeber ist vorab verpflichtet, den Wunsch auf Teilzeit mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, § 7 Abs. 2 TzBfG. Ziel ist dabei eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Aber Vorsicht: Von dieser Vereinbarung können beide Seiten, insbesondere der Arbeitnehmer nicht mehr abweichen. D.h. während der Brückenteilzeit ist eine Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit nur möglich, wenn beide Arbeitsvertragsparteien damit einverstanden sind.
Weitere Neuregelung zur Teilzeit
Mit der Gesetzesänderung zur Brückenteilzeit ändert der Gesetzgeber aber auch noch eine wichtige praktische Regelung zur Beweislast. Möchte ein „unbefristet“ in Teilzeit Beschäftigter seine Arbeitszeit erhöhen, muss der Arbeitgeber nicht nur darlegen und beweisen, wenn dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter einer Verlängerung der Arbeitszeit entgegenstehen. Lehnt der Arbeitgeber einen entsprechenden Wunsch ab, muss er darüberhinaus beweisen, dass ein freier Arbeitsplatz nicht dem bisherigen entspricht, nicht frei ist oder dass der Teilzeitbeschäftigte, der mehr arbeiten will, unzureichend geeignet ist.
Wann ein freier Arbeitsplatz im Unternehmen vorliegt, regelt das Gesetz nunmehr in § 9 Satz 2 TzBfG:
Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter Albert beantwortet Ihnen als Arbeitnehmer, aber auch als betroffene Arbeitgeber gern sämtliche praxisrelevanten Fragen im Zusammenhang mit Teilzeitarbeit.