Vorgehen bei Zustellung eines Strafbefehls

 

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt wurde, kann die Staatsanwaltschaft bei hinreichendem Tatverdacht eine Anklageschrift verfassen oder beim zuständigen Amtsgericht einen Strafbefehl beantragen. Erlässt das Amtsgericht den Strafbefehl, wird er Ihnen mit der Post zugestellt.

 

1. Was ist ein Strafbefehl?

Im Strafbefehlsverfahren handelt die Staatsanwaltschaft, wenn sie zwar hinreichenden Tatverdacht für die ermittelte Tat sieht, eine Hauptverhandlung jedoch nicht für erforderlich hält. Der Strafbefehl ist ein Dokument, in dem geschrieben steht, was Ihnen vorgeworfen wird und welche Strafe Sie dafür bekommen.

Wenn der Strafbefehl rechtskräftig wird, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Die Konsequenzen, die in dem Dokument genannt sind, gelten dann. Das heißt z.B., dass Sie eine Geldstrafe bezahlen müssen.

 

2. Welche Strafen sind im Strafbefehlsverfahren möglich?

§ 407 Abs. 2 StPO lässt uns wissen, welche Rechtsfolgen in einem Strafbefehlsverfahren u.a. erlaubt sind:

  • Geldstrafen
  • Fahrverbot
  • Einziehung von Tatmitteln
  • Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Freiheitsstrafe bis ein Jahr, ausgesetzt zu Bewährung

 

3. Was soll ich tun, wenn ich einen Strafbefehl in der Post habe?

Wenn Sie mit dem Tatvorwurf oder der Strafe nicht einverstanden sind, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen.

Der Strafbefehl wurde zugestellt, wenn er Ihnen übergeben wurde oder wenn er in einem gelben Umschlag Ihren Briefkasten geworfen wurde. Es kommt also nicht darauf an, wann Sie den Brief aus Ihrem Briefkasten holen, sondern auf das Datum, das der Postzusteller auf dem Umschlag vermerkt hat. Bitte bewahren Sie den Umschlag auf. Dann können Sie beweisen, wann die Zustellung erfolgt ist.

Der Einspruch muss schriftlich bei dem Gericht erfolgen, das den Strafbefehl erlassen hat. Der Einspruch kann aber auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erklärt werden. Hierfür müssen Sie zu dem Amtsgericht hingehen.

 

4. Wie geht es dann weiter?

Wenn der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt wurde, bestimmt das Gericht einen Termin zur Hauptvehandlung. Sie erhalten dann eine Ladung. Zu dem Termin müssen Sie hingehen. Das Gericht darf sonst Ihren Einspruch verwerfen, ohne sich mit Ihren Argumenten auseinanderzusetzen.

Beachten Sie aber, dass das Gericht bei der Urteilsfindung nicht an die Strafe gebunden ist, die in dem Strafbefehl festgesetzt wurde. Wenn Sie in der Hauptverhandlung merken, dass die Strafe höher wird, können Sie deshalb den Einspruch auch zurücknehmen. Der Strafbefehl wird dann so rechtskräftig, wie Sie ihn ursprünglich erhalten haben.

 

Wenn Ihnen ein Strafbefehl zugestellt wurde, hilft Ihnen Fachanwältin für Strafrecht Claudia Napieralski gern weiter.