Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 07.02.2018 – VIII ZR 148/17 entschieden, dass Verbraucher gegen den Energiegrundversorger ein Zahlungsverweigerungsrecht haben, wenn der Abrechnung ein ungewöhnlich hoher Stromverbrauch zugrunde liegt. Vorliegend ging es um eine Verbrauchssteigerung von 1.000%!

Der Fall:

Ein Energieversorgungsunternehmen hatte gegen ein älteres Ehepaar, in dessen Haushalt im streitgegenständlichen Zeitraum außerdem zeitweise ein Enkel lebte, eine Forderung in Höhe von 9.073,40 € geltend gemacht. Der Abrechnungszeitraum umfasste dabei ca. ein Jahr. Der abgelesene Jahresverbrauchswert betrug 31.814 kWh. Da die Haushaltskunden eine Zahlung verweigerten, hat das Energieversorgungsunternehmen seine Forderung klageweise geltend gemacht.

Die Beklagten (Verbraucher) bestritten, eine solch hohe Strommenge verbraucht zu haben. Der Verbrauch war zehnmal höher als der Vorjahresverbrauch und der in vergleichbaren Haushalten übliche Verbrauch.

Das erstinstanzliche Landgericht hatte die Beklagten noch zur Zahlung verurteilt. Die Beklagten haben Berufung gegen das Urteil eingelegt.

Das zweitinstanzliche Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage des Energieversorgungsunternehmens abgewiesen. Das Oberlandesgericht begründet seine Entscheidung damit, dass im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV sich die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers aus der hohen nicht plausiblen Abweichung der Verbrauchswerte von den vorangegangenen bzw. nachfolgenden Abrechnungsperioden ergebe.

Die Klägerin hat gegen das zweitinstanzliche Urteil Revision zum Bundesgerichtshof erhoben und ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgt.

Der BGH hat jedoch die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt und damit die Revision der Klägerin abgewiesen.

Ungewöhnlich hoher Stromverbrauch

Zur Begründung führten die Bundesrichter aus, dass sofern der Kunde bereits die „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ aufzeigen könne, er mit seinem Einwand nicht auf einen späteren Rückforderungsprozess verwiesen dürfe. So hatte das Landgericht noch den Zuspruch der Klage zugunsten des Energieversorgungsunternehmens begründet. Vielmehr sei sein Einwand, die berechnete Strommenge nicht bezogen zu haben, schon im Rahmen der Zahlungsklage des Versorgers zu prüfen, so der BGH. Der Energieversorger müsse dann nach allgemeinen Grundsätzen die Voraussetzungen seines Anspruchs, also auch den tatsächlichen Bezug der in Rechnung gestellten Energiemenge beweisen. Diesen Nachweis habe der klagende Energieversorger in den Vorinstanzen jedoch nicht erbracht und zudem auch noch den streitigen Zähler entsorgt.

Rechtstipp

Entscheidend ist in diesen Fällen, wer die Beweislast dafür trägt, welche Menge Strom tatsächlich verbraucht wurde. Erst wenn der Kunde eine „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ aufzeigen könne, hat der Energieversorger den Verbrauch nachzuweisen. Wann konkret allerdings eine solche „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ vorliege, hat der BGH nicht aufgeführt. Bei einer Kostensteigerung von 1000 % sei dies jedenfalls eindeutig gegeben.

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