Zum 01.01.2018 treten Neuregelungen zum Mutterschutzgesetz in Kraft

Das Mutterschutzgesetz von 1952 und die Mutterschutzarbeitsschutzverordnung (MuSchArbV) von 1997 werden durch das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG 2018) abgelöst und treten zum 01.01.2018 außer Kraft.

Mehr Schutz bei Fehlgeburt oder behinderten Kindern

Mütter von behinderten Kindern dürfen vier Wochen länger und damit insgesamt zwölf Wochen Mutterschutz nach der Geburt erhalten. Bei einer nach der zwölften Schwangerschaftswoche erfolgten Fehlgeburt wird für die betroffenen Frauen ein Kündigungsschutz neu eingeführt.

Zuschusspflicht und Entgeltfortzahlung bleiben gleich

Die Zuschusspflicht zum Mutterschaftsgeld in den Schutzfristen vor und nach der Geburt sowie die Entgeltfortzahlung bei einem Beschäftigungsverbot bleiben unverändert. Auch wird am Erstattungssystem durch das AAG-Umlageverfahren nichts geändert.

Ausweitung des Personenkreises

Bisher gilt das Mutterschutzgesetz nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder Heimarbeit ausführen. Künftig erfolgt eine Ausweitung auf sonstige Personen, die in verschiedenen Vertragskonstellationen zu Arbeitgebern, Auftraggebern, aber auch zu Institutionen stehen können.

Künftig ist also unternehmerseitig genau zu prüfen, welche Personen zusätzlich mutterschutzrechtliche Pflichten auslösen. Einrichtungen und Institutionen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, aber in Rechtsbeziehungen zu „Nichtarbeitnehmerinnen“ stehen, müssen möglicherweise mutterschutzrechtliche Pflichten beachten.

Das neue Mutterschutzgesetz soll künftig auch für Frauen in folgenden Situationen gelten:

  • bei betrieblicher Berufsbildung und Praktikum im Sinne von § 26 Berufsbildungsgesetz
  • in einer Werkstatt für behinderte Menschen Beschäftigte
  • als Entwicklungshelferinnen Tätige
  • als Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz Beschäftigte
  • Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrags für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung
  • in Heimarbeit Beschäftigte
  • arbeitnehmerähnliche Selbstständige
  • Schülerinnen und Studentinnen unter bestimmten Voraussetzungen, besonders soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt

Neue Arbeitgeberpflichten zum Arbeitsschutz für Mütter

Gefährdungsbeurteilung – Maßnahmen für sichere Arbeitsbedingungen

Der Arbeitgeber soll verpflichtet werden, jeden konkreten Arbeitsplatz hinsichtlich des Vorliegens „unverantwortbarer Gefährdungen“ einzuschätzen. Liegen Gefährdungen vor, so soll er die Arbeitsbedingungen durch Schutzmaßnahmen umgestalten. Ist dies nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich, soll die schwangere Frau an einem anderen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz eingesetzt werden. Scheitern diese Vorgaben insgesamt, so greift das betriebliche Beschäftigungsverbot.

Die Bundesregierung soll im Zusammenhang mit dem Gefährdungsbegriff Empfehlungen erarbeiten, die den Arbeitgebern die Umsetzung dieser Vorgaben erleichtern sollen.

Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit – Änderungen

Mit dem neuen Mutterschutzgesetz soll es keine Arbeitsverbote mehr gegen den Willen der Schwangeren geben. Die Möglichkeit der Sonntags- und Feiertagsarbeit soll erweitert werden, wenn die Betroffenen dies selbst möchten. Für die Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Unterlagen einzureichen, die der Behörde eine formelle und materielle Prüfung des Antrags ermöglichen.

Während die Behörde den Antrag prüft, darf der Arbeitgeber die Frau grundsätzlich weiterbeschäftigen. Wird der Antrag von der Behörde nicht binnen sechs Wochen abgelehnt, gilt er als genehmigt.

Zu diesem Thema sowie allen weiteren Fragen rund um das Arbeitsrecht berät Sie Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter Albert sehr gern. Vereinbaren Sie einfach telefonisch unter 0355-4792010 einen Termin.