Dieser Beitrag beschäftigt sich mit dem Parken auf Gehweg, Behindertenparkplatz, Frauenparkplatz und Co.

 

Sie kennen das sicher: Sie kommen mit Ihrem Fahrzeug am Ziel an und suchen nur noch einen Parkplatz. In Großstädten wie Berlin kann das schnell zu einem Problem werden. Da sind die zweite Reihe, Frauenparkplätze und Parkplätze von Supermärkten willkommen. Aber darf man da parken?

 

Was sagt die StVO zum Parken?

Die StVO enthält in § 12 Regelungen, wann man parkt und wo das Parken unzulässig ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass das Parken an all den Orten erlaubt ist, wo es nicht verboten ist, oder?

 

Wer länger als drei Minuten hält oder sein Fahrzeug sogar verlässt, parkt. Diese einfache Regelung enthält § 12 Abs. 1 StVO.

 

§ 12 Abs. 3 StVO enthält eine Auflistung von Gefahrenstellen, an denen nicht geparkt werden darf:

  • vor Bordsteinabsenkungen
  • vor Grundstückseinfahrten und Grundstücksausfahrten
  • auf schmalen Fahrbahnen, auch ihnen gegenüber
  • wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert
  • über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen
  • wo durch Zeichen 315 das Parken auf Gehwegen erlaubt ist
  • wo durch eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist
  • vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten

 

Deutlich wird auch § 12 Abs. 4 StVO: Wenn Sie parken wollen, müssen Sie den rechten Seitenstreifen benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist. Zu den rechten Seitenstreifen gehören auch Parkstreifen, die entlang der Fahrbahn angelegt sind. Da, wo es keinen rechten Seitenstreifen gibt, müssen Sie an den rechten Fahrbahnrand heranfahren.

 

Parken auf Gehwegen

Grundsätzlich ist das Parken auf Gehwegen verboten.

Wie schon in § 12 Abs. 3 StVO gelesen, erlauben einige Verkehrszeichen das Parken auf Gehwegen. Das Zeichen 315 gibt es in verschiedenen Ausführungen: Es ist rechteckig, blau und bildet ein Auto ab, das vollständig oder zum Teil auf dem Gehweg steht. Finden Sie also kein Schild, das Ihnen das Parken auf Gehwegen erlaubt, ist es verboten.

Wenn Sie auf einem Gehweg parken, droht Ihnen ein Bußgeld von € 55,00. Behindern Sie beim Parken eine andere Person, droht Ihnen neben € 70,00 Bußgeld auch ein Punkt im Fahreignungsregister.

Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, Sie nutzen aber nicht den rechten Gehweg, droht Ihnen ebenfalls ein Bußgeld von € 55,00. Gefährden Sie eine andere Person, drohen Ihnen € 80,00 Bußgeld und ein Punkt im Fahreignungsregister.

 

Parken auf einem Behindertenparkplatz

Behindertenparkplätze stellen eine Erleichterung für geh- oder schwerbehinderte Menschen dar. Deshalb dürfen dort nur Personen parken, die eine gesonderte Erlaubnis, in der Regel einen speziellen Parkausweis, haben. Es genügt nicht, nur einen Schwerbehindertenausweis zu besitzen. Aber nicht nur der geh- oder schwerbehinderte Mensch selbst darf auf einem Behindertenparkplatz parken. Wenn eine geh- oder schwerbehinderte Person von einer Begleitperson gefahren wird, darf diese für diesen Transport die Behindertenparkplätze nutzen.

Voraussetzung, dass es sich bei einem Behindertenparkplatz um einen solchen handelt, ist eine behördliche Anordnung. Das bedeutet, dass man sich nicht selbst einen Parkplatz als Behindertenparkplatz reservieren kann.

Wer ohne gültigen Behindertenausweis auf einem Behindertenparkplatz parkt, riskiert ein Bußgeld von € 55,00.

 

Parken auf Frauenparkplätzen

In der Straßenverkehrsordnung sind Frauenparkplätze nicht vorgesehen. Das liegt im Wesentlichen am Diskriminierungsverbot und dem Gleichbehandlungsgebot von Frauen und Männern. Allerdings haben viele Betreiber von Parkhäusern extra Parkplätze reserviert, sie hell beleuchtet, nahe bei Treppenhäusern und Fahrstühlen und an Ein- und Ausgängen liegen. Damit wollen sie das Sicherheitsgefühl von Frauen erhöhen.

Deshalb droht Männern kein Bußgeld, wenn sie auf Frauenparkplätzen parken.

 

Parken auf Privatparkplätzen

Viele Unternehmen stellen ihren Kunden eigene Parkplätze zur Verfügung, damit sie ihr Auto sicher abstellen können und kurze Wege absolvieren müssen. Was aber sagt die Straßenverkehrsordnung dazu?

Die Straßenverkehrsordnung sagt hierzu gar nichts. Vielmehr gehören die Parkplätze zu den Unternehmen, sodass diese selbst die Regeln für das Parken festlegen können. Wenn Sie Ihr Fahrzeug dort abstellen, gehen Sie mit dem Parkplatzbetreiber einen zivilrechtlichen Vertrag ein. In diesem Vertrag ist – ggf. durch allgemeine Geschäftsbedingungen – auch vereinbart, welche Sanktion Sie hinnehmen müssen, wenn Sie gegen Ihre vertragliche Verpflichtung verstoßen.

 

Parkplatz eines Supermarktes

Viele Supermarktbetreiber oder von Ihnen beauftragte Sicherheitsfirmen weisen mit einem Schild darauf hin, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden (können) und/oder sie eine Vertragsstrafe verlangen. Wenn Sie Ihr Fahrzeug auf einem solchen Parkplatz abstellen, stimmen Sie mit diesen Bedingungen überein, schließen also mit dem Parkplatzbetreiber einen Vertrag ab. Wenn auf dem Hinweisschild lesbar ist, wie hoch die Vertragsstrafe ist, stimmen Sie dieser zu, auch wenn Sie sie innerlich zu hoch finden. Nur dann, wenn die Vertragsstrafe wirklich unangemessen hoch ist, kann ein Gericht sie für rechtswidrig erklären. Allerdings akzeptieren die Gerichte Strafen von € 15,00 bis € 30,00 regelmäßig.

Wenn der Parkplatzbetreiber es nicht dulden will, dass Ihr Fahrzeug tagelang oder nachts auf seinem Parkplatz abgestellt bleibt, kann er es abschleppen lassen. Auch wenn der Parkplatzbetreiber  das Abschleppunternehmen selbst beauftragt, kann er seine Kosten von Ihnen ersetzt verlangen.

Allerdings rechtfertigt nicht jeder Verstoß ein sofortiges Abschleppen.

 

Kundenparkplätze (z. B. Zahnarzt, Physiotherapie oder Büros)

Auch die Kundenparkplätze von Zahnärzten, Versicherungen und Büros werden von den Unternehmen für ihre Kunden bereitgestellt. Wie bei den Supermarktparkplätzen schließen Sie also einen Vertrag mit dem Unternehmen ab, wenn Sie dort parken.

 

Die zweite Reihe

Das Parken in zweiter Reihe stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Ihnen droht ein Bußgeld von € 55,00. Folgt aus dem Parken in zweiter Reihe ein Unfall, beträgt das Bußgeld € 100,00. Außerdem wird ein Punkt in das Fahreignungsregister eingetragen.

Eine Ausnahme vom Verbot des Parkens in zweiter Reihe gibt es: Wenn es die Verkehrslage zulässt, dürfen Taxen Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen und hierfür neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken.

 

Parken an E-Ladesäulen

Wer unberechtigt einen Parkplatz benutzt, der für elektrisch betriebene Fahrzeuge vorgesehen ist, riskiert ein Bußgeld von € 55,00.

Berechtigt dort parken dürfen Fahrzeuge mit einem „E“-Kennzeichen. Manche Parkplätze werden noch zusätzlich eingeschränkt, indem die Parkdauer auf die Zeit des Ladevorganges beschränkt wird. Sie müssen Ihr Fahrzeug also entfernen, wenn die Batterie vollständig aufgeladen wurde.