In diesem Beitrag lesen Sie, welche Konsequenzen einem Radfahrer drohen, der auf der falschen Seite des Radweges fährt.

 

Der Vorfall:

Stellen Sie sich eine Allee vor. Die Besonderheit dieser Allee ist , dass die entgegengesetzten Fahrbahnen durch Straßenbahnschienen getrennt sind. In beide Fahrtrichtungen gibt es einen Fahrradweg, der jeweils mit einer Markierung von der Fahrbahn für Kraftfahrzeuge getrennt ist. Leicht erhöht gibt es in beide Fahrtrichtungen einen Bürgersteig.

Wir befinden uns in einer Straßenbahn , welche die Allee entlangfährt. Zeitgleich mit uns befährt in dieselbe Richtung wie wir eine Fahrradfahrerin die Allee. Sie benutzt hierfür allerdings nicht den Fahrradweg rechts von uns, sondern denjenigen links. Sie ahnen es schon: Sie fährt entgegen der Fahrtrichtung. Beim Befahren der Allee passiert die Radfahrerin kein Verkehrszeichen.

Nach etwa 250 Metern kommen ihr – auf dem Bürgersteig – ein Kleinkind und dessen Vater, jeweils auf einem Fahrrad entgegen. Die Fahrradfahrerin passiert die beiden unbeirrt.

Nach weiteren 150 Metern kommt der Fahrradfahrerin ein Radfahrer entgegen. Der Mann fährt auf dem Fahrradweg, die Fahrradfahrerin macht einen weiten Bogen um ihn herum und setzt ihre Fahrt – entgegen ihrer Fahrtrichtung auf dem Fahrradweg fort.

Warum die Fahrradfahrerin diesen Weg nimmt, wird uns nach weiteren 400 Metern bewusst: Sie biegt nach links ab auf ein Privatgelände. Dieses hätte sie von dem vorgeschriebenen Fahrradweg auf der rechten Fahrbahn nur erreicht, indem sie an der nächsten Kreuzung nach links abgebogen und einige Meter zurückgefahren wäre.

Ihnen dürfte klar sein, dass die Fahrradfahrerin nicht nur Glück hatte, dass ihr weder ein Kraftfahrzeug entgegen kam und das Ordnungsamt weit und breit nicht zu sehen war, sondern auch, dass sie einiges falsch gemacht hat. Aber was genau?

 

Machen der Vater und sein Kind etwas falsch?

Der Vater, der mit dem Kleinkind der Fahrradfahrerin entgegen kommt, darf sein Kind auf dem Bürgersteig begleiten und macht deshalb alles richtig.

Zwar müssen auch Radfahrer als Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 StVO die Fahrbahn benutzen. Allerdings gibt es von dieser Pflicht in § 2 Abs. 5 StVO Ausnahmen:

  1. Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen den rechten oder linken Gehweg benutzen.
  2. Kinder zwischen dem 8. und 10. Lebensjahr dürfen auf auf dem Gehweg fahren. Sie können aber Wahlweise auch auf der Fahrbahn oder dem Radweg fahren.
  3. Seit 2016 dürfen auch die Aufsichtspflichtigen von Kindern unter 8 Jahren mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren, wenn sie ein Kind begleiten.

 

Die Ordnungswidrigkeiten der Radfahrerin:

Aufschluss zu möglichen Ordnungswidrigkeiten der Radfahrerin gibt § 2 Abs. 4 StVO. Es besteht nur dann eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, wenn dies durch die Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 angeordnet wurde. Diese Verkehrszeichen kennen Sie. Das sind die runden blauen Schilder, auf denen ein Fahrrad allein (Zeichen 237), durch eine Zweiteilung oben Fußgänger und unten ein Fahrrad (Zeichen 240) und links ein Fahrrad und rechts die Fußgänger (Zeichen 241) abgebildet.

Die Fahrradfahrerin konnte diese Schilder nicht sehen, weil sie nur dort stehen (müssen), wo einen Radfahrer diese Pflicht treffen soll. Das ist in unserer Allee auf der rechten Seite. Sie vermuten es richtig, da steht das Schild 241. Die Fahrradfahrerin hätte auf der rechten Straßenseite auf dem Radweg fahren müssen.

 

§ 2 Abs. 4 StVO schreibt weiterhin vor, dass linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 und 241 nur dann benutzt werden dürfen, wenn dies durch das allein stehende Zeichen „Radverkehr frei“ erlaubt ist. Ein solches Schild gibt es in unserer Allee nicht.

 

Im Ergebnis verstößt die Radfahrerin also gegen § 2 Abs. 4 StVO.

 

Unberücksichtigt bleiben soll, dass sie für das Kind, das ihr mit seinem Vater entgegen kommt, ein schlechtes Vorbild ist. Nur schwer nachvollziehbar ist aber das Überholmanöver, das die Radfahrerin vornimmt, um dem ihr ordnungsgemäß auf dem Radweg entgegenkommenden Radfahrer auszuweichen. Denn dies wäre kaum möglich gewesen, wenn ihr auch ein Auto, ein LKW oder ein Bus entgegen gekommen wäre. Ein Ausweichen auf den Bürgersteig wäre wegen der Bordsteinhöhe kaum möglich gewesen.

 

Welche Konsequenzen hätten die Ordnungswidrigkeiten für die Radfahrerin gehabt?

Wenn die Radfahrerin vom Ordnungsamt oder der Polizei wegen des Vorfalles angehalten worden wäre, hätte ihr ein Bußgeld von € 20,00 gedroht. Als ihr der andere Radfahrer entgegen kam, gefährdete sie ihn. Dadurch erhöht sich das Bußgeld auf € 30,00.

Den Bußgeldkatalog finden Sie hier.