Zu der Frage, ob der Autofahrer einen haltenden Schulbus überholen darf, auch bei eingeschaltetem Warnblinklicht, kursieren die verschiedensten Theorien in der Presse und im Netz. Dabei ist das ganz klar geregelt; in § 20 der Straßenverkehrsordnung.
Danach darf an Bussen nur äußerst vorsichtig vorbeigefahren werden, wenn diese an einer Haltestellen stehen. Das gilt nicht nur für Schulbusse, sondern auch für Busse des Personennahverkehrs. Wenn Personen ein- oder aussteigen -womit normalerweise immer gerechnet werden muss- darf sogar nur mit Schrittgeschwindigkeit überholt werden. Schrittgeschwindigkeit bedeutet etwa 5 km/h. Fahrgäste dürfen nicht behindert werden; im Zweifel muss der Autofahrer anhalten.
Bemerkenswert ist, dass dies nicht nur für den überholenden Verkehr gilt, sondern auch für den Gegenverkehr, also auch die dem Bus entgegenkommenden Fahrzeuge müssen dann Schrittgeschwindigkeit fahren.
Eine Besonderheit gilt dann, wenn der Bus sich mit eingeschaltetem Warnblinklicht einer Haltestelle nähert (!). Dann gilt Überholverbot; aber nur solange er sich der Haltestelle nähert. Steht er in der Haltestelle, gilt die oben erwähnte Schrittgeschwindigkeit. Der Busfahrer muss und darf das Warnblinklicht nur einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen und, wenn die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Solche Regelungen finden sich immer noch sehr selten.
Es besteht kein Unterschied zwischen Haltestellen innerorts und außerorts.
Wichtig ist hierbei noch, dass der Autofahrer dem Bus das Verlassen der Haltestelle ermöglichen muss; er muss im Zweifel anhalten und den Bus zuerst abfahren lassen.