Nachtarbeitnehmer haben nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage. Das Bundesarbeitsgericht führt in einer aktuellen Entscheidung vom 09.12.2015 aus, dass in der Regel ein Zuschlag iHv. 25% auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden angemessen sei. Leiste der Arbeitnehmer dauerhaft Nachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch regelmäßig auf 30%.

Die Entscheidung:

Der Kläger ist bei der Beklagten als Lkw-Fahrer mit einer täglichen Arbeitszeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr tätig. Für die Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr zahlte der Arbeitgeber einen Nachtzuschlag von zunächst ca. 11 % und zuletzt in Höhe von 20 %. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm einen Nachtarbeitszuschlag iHv. 30% vom Stundenlohn zu zahlen oder einen Freizeitausgleich von zwei Arbeitstagen für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden zu gewähren.

Während die Vorinstanz noch einen Nachtzuschlag in Höhe von 25 % als angemessen ansah, gaben die Bundesrichter der Klage des Klägers statt. Regelmäßig sei zwar ein Zuschlag iHv. 25% auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage angemessen. Besondere Belastungen können allerdings zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen. Eine solche erhöhte Belastung liege in dem zu entscheidenden Sachverhalt in Form der vom Kläger zu leistenden Dauernachtarbeit vor. In einem solchen Fall, so die Bundesrichter, erhöhe sich der Anspruch regelmäßig auf einen Nachtarbeitszuschlag iHv. 30% bzw. eine entsprechende Anzahl freier Tage.

Der Rechtstipp:

Das Bundesarbeitsgericht wies ausdrücklich darauf hin, dass seine Ausführungen zur Angemessenheit des Nachtarbeitszuschlags nur dann gelten, wenn nicht in einem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag eine abweichende Regelung getroffen ist.

Außerdem kann der Arbeitgeber die Höhe des Nachtarbeitsausgleichs in besonderen Fällen auch reduzieren. Dies kann dann in Betracht kommen, wenn während der Nachtzeit zum Beispiel aufgrund von Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst eine spürbar geringere Arbeitsbelastung besteht.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 AZR 423/14 –

Vorinstanz Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil vom 9. April 2014 – 6 Sa 106/13 –

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter Albert berät sie umfassend zum Thema Nachtarbeit und Arbeitszeitgesetz, insbesondere zu den Fragen, ob überhaupt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewährung eines angemessenen Ausgleichs gemäß § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz vorliegen.