Nach einer Trunkenheitsfahrt ist eine MPU auch dann notwendig, wenn erst das Strafgericht die Fahrerlaubnis entzieht, so der VGH Baden-Würtemberg in einem aktuellen Urteil

Der Fall:

Der Betroffene wurde vom Strafgericht unter anderem wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs  zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen. Eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis wurde angeordnet. Als der Betroffene die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragte, verlangte die zuständige Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) von ihm. Die Fahrerlaubnisbehörde stützte ihre Anordnung auf § 13 Satz 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung. Der Betroffene kam dieser Anordnung nicht nach. Er war der Ansicht, dass die Norm nur dann gelte, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzogen habe. Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter sei die Norm nicht anwendbar.

Dieser Argumentation folgten die Richter des Verwaltungsgerichtshofes Baden Württemberg in ihrem Urteil vom 07.07.2015 – Aktenzeichen 10 S 116/15 nicht. Entzieht der Strafrichter wegen einer Alkoholfahrt nach § 13 Satz 1 Nr. 2 d der Fahrerlaubnisverordnung eine Fahrerlaubnis, so sei stets ohne Weiteres eine MPU anzuordnen. Der strafgerichtlichen Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen der Trunkenheitsfahrt komme eine eigenständige Bedeutung zu.

Praxistipp:

Betroffene, wie in dem vorliegenden Fall, können noch Hoffnung haben:

Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu. Die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte beantworten die Frage, ob eine MPU auch bei einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen sei, unterschiedlich. Solange keine abschließende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt, hängt die Beantwortung dieser Frage davon ab, in welchem Bundesland die Alkoholfahrt stattfand.

In Potsdam und Cottbus berät und vertritt Sie Rechtsanwältin Napieralski  zu allen Fragen des Verkehrsrechts, einschließlich Fahrerlaubnisrechts.