Seit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) wird immer wieder darüber gestritten, ob Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen unwirksam sind, wenn sie nicht darauf hinweisen, dass Ansprüche nach dem MiLoG hiervon nicht erfasst sind.

Mit Ausschlussklauseln wird in Arbeitsverträgen geregelt, dass Ansprüche der Arbeitsvertragsparteien verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber der anderen Partei geltend gemacht werden.

Das BAG hat mit Urteil vom 24.08.2016 (Az. 5 AZR 703/15) entschieden, dass eine Ausschlussklausel, die ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestentgelt nicht ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt, insgesamt unwirksam sei.

Das LAG Nürnberg hat nun mit Urteil vom 09.05.2017  (Az. 7 Sa 560/16) abweichend vom BAG entschieden.

Der Fall:

Das LAG Nürnberg hatte über die Geltendmachung von Ansprüchen auf Überstunden- und Urlaubsabgeltung eines Arbeitnehmers zu entscheiden. Der Arbeitnehmer verdiente wesentlich mehr als den gesetzlichen Mindestlohn. Im Arbeitsvertrag war eine Ausschlussklausel vereinbart, die sich auf sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bezog. Sie beinhaltete keine gesonderte Regelung hinsichtlich gesetzlicher Mindestlohnansprüche.

Der Arbeitnehmer machte seine Ansprüche rechtzeitig beim Arbeitgeber geltend. Es folgten außergerichtliche Verhandlungen zwischen den Parteien. Schließlich hat der Arbeitnehmer seine Klage erst nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Ausschlussfrist bei Gericht eingereicht.

Das LAG hält die Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag für wirksam. Die erhobenen Ansprüche sind wegen der verspäteten klageweisen Geltendmachung damit verfallen. Da vorliegend Mindestlohnansprüche nicht betroffen sind, greife § 3 Satz 1 MiLoG nicht.

Auch verstoße die Ausschlussklausel nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1, S. 2 BGB. Eine Klausel, deren Wortlaut ein gesetzliches Verbot nicht wiedergibt, sei nicht intransparent. Gesetzliche Verbote müssen nicht einzeln aufgeführt werden, da sie für jedermann gelten und ohne Weiteres zugänglich seien.

Der Vorgang liegt nun dem BAG zu Az. 9 AZR 262/17 zur Entscheidung vor.

Empfehlung für Ausschlussfristen bei neuen Arbeitsverträgen:

Bis zu einer abschließenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts empfehle ich aus Gründen der Rechtssicherheit, Ausschlussklauseln beim Neuabschluss von Arbeitsverträgen zu überarbeiten. Die Ausschlussklauseln sollten zwischen den Ansprüchen auf gesetzlichen Mindestlohn und sonstigen Ansprüchen unterscheiden und darüberhinaus natürlich auch die übrigen Voraussetzungen enthalten, die die Rechtsprechung an die Wirksamkeit von arbeitsvertraglichen Ausschlussklauseln stellt.

Zu diesem Thema sowie allen weiteren Fragen rund um das Arbeitsrecht berät Sie Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter Albert sehr gern. Vereinbaren Sie einfach telefonisch unter 0355-4792010 einen Termin.