Verheirate EheleuteEhegatten können wählen zwischen der sogenannten „gemeinsamen Veranlagung“ und der „getrennten Veranlagung“ (Zusammenveranlagung) ihrer Einkünfte. Bei der gemeinsamen Veranlagung werden die Einkünfte beider Eheleute addiert und unterliegen dem sogenannten „Splittingtarif“. Dies hat insbesondere dann Vorteile, wenn ein Ehegatte viel verdient und der andere wenig. Eine derartige Veranlagung ist jedoch nur dann möglich, wenn die Eheleute „nicht dauernd getrennt leben“. In der Praxis werden die Eheleute dann noch zusammen veranlagt, wenn sie auch nur einen kurzen Zeitraum eines Jahres zusammen gelebt haben und eine entsprechende gemeinsame Erklärung abgeben. Dabei ist nicht entscheidend, was die Eheleute übereinstimmend im Ehescheidungsverfahren beim Familiengericht vorgetragen haben.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch der sogenannte „Versöhnungsversuch“. Ein derartiger Versöhnungsversuch hat zur Folge, dass die Eheleute auch dann noch gemeinsam veranlagt werden können, wenn sie nur für einige Zeit eines Jahres gemeinsam einen solchen Versuch gestartet haben. Für das Scheidungsverfahren ist dies unerheblich. Er ist durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Auf jeden Fall sollte vor Abgabe der Steuererklärung geprüft werden, welche der beiden Veranlagungsarten für die Beteiligten günstiger ist.

Erstattungen und Nachzahlungen von Steuern

Im Rahmen des familiengerichtlichen Scheidungsverfahrens haben sich die Eheleute – im Falle der Zusammenveranlagung – auch darüber zu einigen, wer von beiden Steuernachzahlungen zu zahlen hat bzw. an wen die Steuererstattungen des Finanzamtes zu zahlen sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten sollte ein kundiger Dritter – Steuerberater, Steueranwalt – hinzugezogen werden. Wenn das nicht klappt, kann beim Finanzamt eine Aufteilung beantragt werden. Diese Aufteilung folgt dem Verhältnis der Steuern beider Eheleute, die im Falle einer getrennten Veranlagung festgesetzt worden wären.

Streitigkeiten lassen sich dadurch vermeiden, dass Männlein oder Weiblein dem Finanzamt schriftlich bei jeder Zahlung mitteilt, dass er die Steuerzahlung nur für „eigene Rechnung“ leistet. Hierdurch ist klargestellt, dass auch nur der Zahlende in den Genuss einer eventuellen Erstattung kommt. Im Übrigen sollten Vereinbarungen der Ehegatten untereinander über evtl. Erstattungen dem Finanzamt schriftlich unter Angabe des Verteilungsschlüssels und der Konten, auf die zu überwiesen ist, mitgeteilt werden.

Lohnsteuerkarte

Bei der Steuerklassenänderung auf der Lohnsteuerkarte ist unbedingt der 30.11. des laufenden Jahres zu beachten. Eine gemeinsame Änderung der Steuerklassen beider Ehepartner von III/V in beispielsweise IV/IV ist danach nicht mehr möglich

Kosten der Scheidung

Die Verfahrenskosten einer Scheidung beim Familiengericht werden regelmäßig als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommenssteuerrechts anerkannt. Zu diesen Kosten gehört die gerichtliche Regelung der Scheidungsfolgen, des Versorgungsausgleichs, des Sorgerechts für die Kinder. Die Kosten umfassen die Gerichtskosten, Rechtsanwaltsgebühren und auch das Mediationsverfahren zur Vermeidung einer streitigen Auseinandersetzung und auch Prozesskosten zur Frage des Umgangsrechts der Eltern mit ihren Kindern sowie die Kosten der Feststellung der Vaterschaft.

Umzugskosten

Diese Kosten werden – im Rahmen einer Scheidung – regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Es bleibt jedoch zu prüfen wenn sich durch den Umzug die Fahrzeit zum Betrieb und zurück täglich um eine Stunde verkürzt – Umzug aus beruflicher Veranlassung.

Zugewinnausgleich

Ein Zugewinnausgleich hat regelmäßig keine Bedeutung in dem Hinblick auf die Einkommenssteuer oder auf die Erbschaftssteuer. Problematisch ist die Übertragung eines Grundstücks oder anderen Wertgegenstands zur Erfüllung des Zugewinnausgleichs. Gerade bei Grundstücken wird dies als entgeltliches Geschäft angesehen, so dass ein Spekulationsgewinn entstehen kann. Einzelheiten sind hier mit Steuerberatern oder Steueranwälten abzuklären. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Grundstück übertragen wird, dass bisher zu Wohnzwecken der Eheleute gedient hat.

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Kindergeld erhält immer nur der Elternteil, bei dem das Kind im Haushalt lebt. Sonderfälle sind die Fälle, in denen die Kinder in beiden Haushalten getrennt lebender Eltern leben. Im Zweifel trifft die Entscheidung das Vormundschaftsgericht.

Der Kinderfreibetrag und auch der weitere Freibetrag zur Betreuung, Erziehung und Ausbildung werden auf die Eltern zur Hälfte verteilt. Dabei erfolgt eine Anrechnung des Kindergeldes jeweils zur Hälfte ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Zahlungsempfängers. Dies kann regelmäßig geändert werden, wenn ein Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung nicht erfüllt bzw. keinen Unterhalt zahlen kann.

Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten

Hier ist das sogenannte „Realsplitting“ bis zum Höchstbetrag von € 1.3805,00 jährlich möglich. Dieser Betrag kann vom Unterhaltsverpflichteten als Sonderausgaben abgezogen werden. Hinzu kommen können noch die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung im normalen Rahmen. In derartigen Fällen hat der Unterhaltsberechtigte diese Beträge als wiederkehrende Bezüge zu versteuern, der Zahlende kann diese Beträge als Sonderausgaben abziehen. Dies ist in den meisten Fällen günstiger. Auch kann der Unterhaltspflichtige vom Unterhaltsberechtigten die Zustimmung zum Realsplitting verlangen und auch ggf. gerichtlich einklagen. Hat der Unterhaltsberechtigte ein Mal seine Zustimmung erklärt, so kann er sie unter engen Voraussetzungen wiederrufen. Der Widerruf muss vor Beginn des Jahres erklärt werden, für das die Zustimmung nicht mehr gelten soll.

Rechtstipp

Bitte beachten Sie unbedingt, Einzelheiten und besondere Fallgestaltungen mit Beratern abzustimmen. Gestaltungsfehler werden hier insbesondere bei wohlhabenden Ehegatten sehr teuer. Wir helfen Ihnen kompetent weiter mit unseren Fachanwälten für Familien- und Steuerrecht.