Wann bekomme ich in Umgangs – und/ oder Sorgerechts-Verfahren Verfahrenskostenhilfe und einen Rechtsanwalt beigeordnet?Verfahrenskostenhilfe ist ein Kredit/ öffentliche Rechtsschutzversicherung des Landes zu Führung von familiengerichtlichen Verfahren. Dieser Kredit wird mit oder ohne Anwaltsbeiordnung gewährt. Ohne Anwaltsbeiordnung deckt er nur die Gerichtskosten inklusive Gerichtsgebühr, Verfahrensbeistand- und Sachverständigenkosten. Nur mit ausdrücklicher Anwaltsbeiordnung übernimmt das Gericht auch die Rechtsanwaltsgebühren.
Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hat die folgenden Voraussetzungen:

1. Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, d.h. Ihr Einkommen und Ihr Vermögen, lassen es nicht zu, die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zu tragen. Hierfür müssen Sie sämtliche Einnahmen und Ausgaben dem Gericht in einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit jeweiligen Nachweisen gegenüber offenlegen.

2. Sie sind nicht in der Lage, mit dem anderen Elternteil außergerichtlich eine gemeinsame Lösung zur Regelung über das Sorgerecht und den Umgang mit Ihrem gemeinsamen Kind (z.B. Wohnort, Schulwahl, Umgangszeiten, Impfen etc) zu treffen.

3. Versuch einer außergerichtlichen Einigung über das Jugendamt. Erst wenn diese scheitert, haben Sie gute Chancen eine Lösung mit Hilfe des Gerichtes zu finden und die Kosten hierfür vom Land als Kredit zu erhalten.
Nach derzeitiger Rechtslage wird Ihnen der Kredit 4 Jahre nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens erlassen. Innerhalb der vier Jahre wird das Land durch das Gericht prüfen, ob Sie weiterhin aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten selbst zu tragen.