Das LAG Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 12.06.2014 entschieden, das der Arbeitgeber Schadensersatz zu leisten hat, wenn er seiner Verpflichtung zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs nicht nach kommt und deshalb der Urlaubsanspruch nach Ablauf des Übertragungszeitraums verfällt.

Der Arbeitnehmer hatte mit seiner Klage nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses u.a. die Abgeltung seines Urlaubs für das Jahr 2012 gefordert, den der Arbeitgeber nicht gewährt, der Arbeitnehmer aber auch zuvor nicht geltend gemacht hatte.

Diese Entscheidung ist an sich noch nicht ungewöhnlich. Allerdings, so die Richter des LAG, hänge der Anspruch – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 15.09.2011, Az.: 8 AZR 846/09) – nicht davon ab, dass sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden habe. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz ebenso wie den Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz von sich aus zu erfüllen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach und verfällt der Urlaubsanspruch deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, habe der Arbeitgeber gegebenenfalls Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs zu leisten bzw. diesen Ersatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Es komme nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer vor dem Verfall des ursprünglichen Urlaubsanspruchs rechtzeitig Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hatte.

Es bleibt abzuwarten, ob aufgrund dieser Entscheidung des LAG das BAG seine bisherige Rechtsprechung ändern wird.

Rechtstipp: Unabhängig von dieser Entscheidung sollten Arbeitnehmer stets innerhalb des Urlaubsjahres, spätestens aber vor Ablauf des Übertragungszeitraums (31.03. des Folgejahres) noch offene Urlaubsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.

Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2014, Az.: 21 Sa 221/14; Pressemitteilung Nr. 31/2014 des LAG Berlin-Brandenburg vom 04.08.2014