Seit dem 01. Mai 2014 gilt die neue Energiesparverordnung (EnEV 2014) mit wichtigen Änderungen u.a. für Makler, Verkäufer und Vermieter von Grundstücken/Immobilien:

– Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei Verkauf oder Vermietung von Immobilien in kommerziellen Medien (Art des Energieausweises (Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis), Energiebedarf oder –verbrauch des Gebäudes, die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes und bei Wohngebäuden das im Ausweis genannte Baujahr und die Energieeffizienzklasse)

– Bei Nichtwohngebäuden ist der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.

– § 16a EnEV stellt auf den Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber ab. Ein Makler kann damit nicht dafür haftbar gemacht werden, wenn kein Energieausweis vorliegt und folglich keine entsprechenden Angaben in der Immobilienanzeige aufgeführt werden.
Aber Vorsicht: möglicherweise verstößt der Makler dann gegen Wettbewerbsvorschriften und kann deshalb abgemahnt werden.

– § 16a begründet keine Pflicht, anlässlich einer Immobilienanzeige einen Ausweis erstellen zu lassen. Liegt ein Energieausweis vor, ist der Verkäufer (bzw. Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber) allerdings verpflichtet, die Werte in der Anzeige aufzuführen.

– Rechtsfolge eines Verstoßes:

a) mögliches Bußgeld von bis zu 15.000 € (jedoch erst zum 01. Mai 2015)

b) Bei der unrichtigen Übertragung der Energiewerte durch den Makler könnte eine Nebenpflichtverletzung aus dem Maklervertrag vorliegen, die den Auftraggeber zum Schadensersatz berechtigen kann.

c) mögliche Abmahnung gemäß § 5a UWG und § 4 Nr. 11 UWG im Raum.

– Vorlage des Energieausweises spätestens bei Besichtigung der Immobilie. Ist kein Energieausweis erstellt worden, führt dies zu einem Verstoß gegen § 16 Abs. 2 EnEV, für den jedoch nur der Verkäufer (bzw. Vermieter etc.) haftet. Dies gilt ab dem 01. Mai 2014. Die Ordnungswidrigkeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 EnEV kann mit einem Bußgeld i. H. v. bis zu 15.000 € geahndet werden.

Praxistipp:

Makler sollten ihre Kunden über die gesetzlichen Neuregelungen der EnEV informieren und auf die Bußgeldtatbestände und deren Haftung als Verkäufer (bzw. Vermieter etc.) hinweisen. Vorsorglich sollte sich der Makler von ihren Kunden schriftlich bestätigen lassen, dass sie keinen Energieausweis vorgelegt haben und über die damit einhergehenden Risiken (Bußgeld) informiert wurden.

Verkäufer (bzw. Vermieter etc.) sollten die Anzeigen der Makler kontrollieren und die energetischen Kennwerte überprüfen.
Es empfiehlt sich in jedem Fall, so schnell wie möglich einen Energieausweis zu besorgen.