Mit zwei Urteilen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann zu dulden hat, wenn er die Wohnung zuvor schon selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat.

Der Sachverhalt:

In beiden Fällen hatte die Vermieterin beschlossen, den Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen. Die beklagten Mieter hatten den Einbau mit Hinweis darauf abgelehnt, dass sie bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht hätten.

Die Entscheidung:

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gab den Klagen der Vermieter statt. Zur Begrüdnung führten die Bundesrichter aus, dass die von den Vermietern beabsichtigten Maßnahmen bauliche Veränderungen seien, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB führen und deshalb von den Mietern zu dulden sind. Einbau und spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude würden „in einer Hand“ liegen. Hierdurch werde ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht ist.
Darüber hinaus ergebe sich die Duldungspflicht der Mieter auch daraus, dass den Klägern der Einbau von Rauchwarnmeldern durch eine gesetzliche Verpflichtung (in den zu entscheidenden Fällen § 47 Abs. 4 BauO LSA) auferlegt ist und somit aufgrund von Umständen durchzuführen ist, die von ihnen nicht zu vertreten sind.

Praxishinweis:

Derzeit existiert noch keine bundeseinheitliche Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern. In den entschiedenen Fällen ergab sich diese Pflicht aus der landesrechtlichen Bauordnung von Sachsen-Anhalt. Weder in Berlin, noch in Brandenburg existieren derzeit gesetzliche Regelungen zum Einbau von Rauchwarnmeldern.

BGH, Urteile vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14