Ein Auszubildender war offensichtlich mit seinem Ausbildungsbetrieb unzufrieden. Auf seinem privaten Facebook-Profil veröffentlichte er unter der Rubrik “Arbeitgeber” den folgenden Text: “Arbeitgeber: menschenschinder & ausbeuter“. Ebenfalls öffentlich zu lesen war der Eintrag: „daemliche scheisse fuer mindestlohn – 20 % erledigen”.
Der Arbeitgeber erfuhr von diesen Einträgen und kündigte das Ausbildungsverhältnis fristlos.
Das Urteil:
Mit Urteil vom 10.10.2012 (Az.: 3 Sa 644/12) entschied das LAG Hamm zugunsten des Arbeitgebers. Das Recht eines Angestellten, seine Meinung zu seinem Arbeitgeber darzustellen, müsse hinter dessen Interesse zurücktreten, nicht in einem öffentlich zugänglichen Forum pauschal diffamiert zu werden, so die Richter.
Öffentliche Facebook-Posts hätten dabei denselben Stellenwert wie andere öffentliche Meinungsäußerungen. Wenn der Arbeitgeber demnach davon erfährt, dürfe er die Informationen auswerten – und gegebenenfalls Konsequenzen daraus ziehen und (ja nach Einzelfall) auch das Arbeits-/Ausbildungsverhältnis kündigen.
Der Rechtstipp:
Grundsätzlich sollte man sich in sozialen Netzwerken oder auch sonst in der Öffentlichkeit nicht (über die freie Meinungsäußerung hinaus) negativ über seinen Arbeitgeber äußern.
Äußerungen, die der Verfasser nur einem definierten Benutzerkreis zugänglich macht, sind allerdings Privatsache. Verschafft sich der Chef heimlich Zugriff darauf, etwa, indem er sich unter falschem Namen in diese Gruppe einschleicht, darf er grundsätzlich die gewonnenen Erkenntnisse nicht verwenden.