Mit Urteil vom 6. November 2013 (Az. VIII ZR 416/12) hat der BGH zur Frage der Rückgabe einer vom Mieter farbig gestalteten Wohnung entschieden.
Der zuständige Senat führte aus, dass ein Mieter die Kosten des Vermieters ersetzen muss, die diesem durch das Überstreichen des vom Mieter vorgenommenen farbigen Anstrichs einer ursprünglich neutral gestrichenen Wohnung entstanden sind.
Der Fall: Der Vermieter klagte gegen die ehemaligen Mieter auf Ersatz der Kosten, die durch die Renovierung des Mietobjektes entstanden waren. Nach ihrem Einzug in eine Doppelhaushälfte strichen die Mieter einige Wandflächen der frisch mit weißer Farbe renovierten Wohnräume in kräftigen Farben. In diesem Zustand gaben sie die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter zurück. Der Vermieter ließ alle Wände und Decken mit weißer Farbe übermalen und verlangte vom ehemaligen Mieter Ersatz der Malerkosten.
Die Entscheidung: Der Mieter, so der BGH, sei zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine neutral gestrichene Wohnung mit ausgefallenen kräftigen Farben dekoriere. Ein solcher Zustand werde gemeinhin von Mietinteressenten nicht hingenommen. Die Wiedervermietung scheitere oftmals an diesem Kriterium. Dem Vermieter bleibe daher nichts anderes übrig, als die nicht akzeptable Dekoration der ehemaligen Mieter durch Renovierung zu beseitigen. Nach erfolgloser Aufforderung gegenüber dem Mieter, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, könne deshalb der Vermieter den Ersatz der Malerkosten beanspruchen.